§ 118 SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTER ABSCHNITT Übergangsvorschriften

§ 118 SGB IV Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

§ 23 c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.