§ 12 TVoeD
Stand: 22.04.2023
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 21,
Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 12 TVoeD (VKA) Eingruppierung

§ 12 (VKA) Eingruppierung

TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )

(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2)