§ 121 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dreizehnter Abschnitt. Vergütung bei Prozeßkostenhilfe

§ 121 BRAGO Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse

§ 121 Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

Der im Wege der Prozeßkostenhilfe, nach § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder nach § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnete Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.