§ 1236 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1236 BGB Versteigerungsort

§ 1236 Versteigerungsort

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. 2Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.