§ 124 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dreizehnter Abschnitt. Vergütung bei Prozeßkostenhilfe

§ 124 BRAGO Weitere Vergütung

§ 124 Weitere Vergütung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Gebühren bis zur Höhe der Regelgebühren erhält der Rechtsanwalt, soweit die von der Bundes- und der Landeskasse eingezogenen Beträge den Betrag übersteigen, der zur Deckung der in Gerichtskosten, der Gerichtsvollzieherkosten und der Ansprüche nach § 130 Abs. 1 erforderlich ist. 2Die weitere Vergütung wird aus der Staatskasse gewährt, an die die Beträge nach Satz 1 zu zahlen waren. (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Vergütung unverzüglich dem Gericht mitteilen. (3) Die weitere Vergütung wird erst festgesetzt, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. (4) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, so bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 123 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 129 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.