§ 130 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dreizehnter Abschnitt. Vergütung bei Prozeßkostenhilfe

§ 130 BRAGO Übergangvon Ansprüchen auf die Bundes- oder Landeskasse

§ 130 Übergangvon Ansprüchen auf die Bundes- oder Landeskasse

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Soweit dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Bundes- oder Landeskasse auf diese über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden. (2)