§ 131 a SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Achter Abschnitt Befristete Leistungen und innovative Ansätze

§ 131 a SGB III Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

§ 131 a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) weggefallen (2) 1Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen: 1. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3 a führen, 2. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3 a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § Absatz entsprechend. § Absatz Satz 2 findet keine Anwendung.