§ 131 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Vierzehnter Abschnitt. Vergütung für die Beratungshilfe

§ 131 BRAGO Vergütung aus der Landeskasse

§ 131 Vergütung aus der Landeskasse

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

Der Rechtsanwalt erhält, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind, eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse.