§ 140 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht

§ 140 BRAO Protokollführer

§ 140 Protokollführer

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. 2Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten. 4§ 75 gilt entsprechend. (2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers. (3) 1Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.