§ 147 VVG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 4 Gebäudefeuerversicherung

§ 147 VVG Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers

§ 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden.