§ 148 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Elfter Abschnitt Verteidigung

§ 148 StPO Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

§ 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. (2)