§ 149 SGB IX
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungs...
Kapitel 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 149 SGB IX Übergangsregelung für ambulant Betreute

§ 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3 a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.