§ 151 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 151 StPO Anklagegrundsatz

§ 151 Anklagegrundsatz

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.