§ 152 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I Nr. 395 vom 04.12.2024

§ 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.