§ 155 a StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 155 a StPO Täter-Opfer-Ausgleich

§ 155 a Täter-Opfer-Ausgleich

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. 2In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. 3Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.