§ 16 StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 266 vom 16.08.2024

§ 16 StVG Sonstige Gesetze

§ 16 Sonstige Gesetze

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.