§ 161 a BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 161 a BRAO Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

§ 161 a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden. (2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150 a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.