§ 161 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt Arbeitslosengeld
Sechster Unterabschnitt Erlöschen des Anspruchs

§ 161 SGB III Erlöschen des Anspruchs

§ 161 Erlöschen des Anspruchs

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt 1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs, 2. wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben. (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.