§ 1645 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 1645 BGB Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

§ 1645 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.