§ 178 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Fünftes Kapitel Zulassung von Trägern und Maßnahmen

§ 178 SGB III Trägerzulassung

§ 178 Trägerzulassung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn 1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, 2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, 3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, 4. er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und 5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.