§ 19 VwVfG
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
TEIL II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
ABSCHNITT 1 Verfahrensgrundsätze

§ 19 VwVfG Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse

§ 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) 1Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. 2Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. 3An Weisungen ist er nicht gebunden. (2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. (3) 1Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. 2Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.