§ 2 BtMG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 204
ERSTER ABSCHNITT Begriffsbestimmungen

§ 2 BtMG Sonstige Begriffe

§ 2 Sonstige Begriffe

BtMG ( Betäubungsmittelgesetz )

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Stoff: a) chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen, b) Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, c) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, d) Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte; 2. Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen; 3. ausgenommene Zubereitung: eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;