§ 2 PBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
I. Allgemeine Vorschriften

§ 2 PBefG Genehmigungspflicht

§ 2 Genehmigungspflicht

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) 1Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen, 2. mit Obussen, 3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42 a, 43 und 44) oder 4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. 2Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. (1 a) 1Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. 2Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14. 11. 2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt. (1 b) 1Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. 2Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes. (2) Der Genehmigung bedarf auch