(1) 1Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens, Vornamens oder Geburtsdatums einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen oder Geburtsdatum folgende weitere Daten zu übermitteln: 1. Geburtsname, 2. Familienname, 3. Vorname, 4. Geburtsdatum, 5. Geburtsort, 6. Anschrift, 7. Bezeichnung der Behörde, die die Änderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie 8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsaktes. 2Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsverbots nach §
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|