§ 20 TV-L
Stand: 29.11.2021
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12,
A. Allgemeiner Teil
Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 20 TV-L Jahressonderzahlung

§ 20 Jahressonderzahlung

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten

in den Entgeltgruppen ab dem Kalenderjahr 2022
1 bis 4 87,43 v. H.
5 bis 8 88,14 v. H.
9 a bis 11 74,35 v. H.
12 und 13 46,47 v. H.
14 und 15 32,53 v. H.

der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. 2Für die Anwendung des Satzes 1 werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. (3)