§ 20 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL I Gerichtsverfassung
3. ABSCHNITT Ehrenamtliche Richter

§ 20 VwGO (Voraussetzungen)

§ 20 (Voraussetzungen)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. 2Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.