§ 206 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 206 StPO Keine Bindung an Anträge

§ 206 Keine Bindung an Anträge

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.