§ 2090 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 2 Erbeinsetzung

§ 2090 BGB Minderung der Bruchteile

§ 2090 Minderung der Bruchteile

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.