§ 21 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
VIERTER ABSCHNITT Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

§ 21 OWiG Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) 1Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden. (2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.