§ 212 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 212 StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202 a entsprechend.