§ 215 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 215 StPO Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

§ 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.