§ 22 a FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
II. Führen von Kraftfahrzeugen
3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ 22 a FeV Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis

§ 22 a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) 1Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde von dem Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines an die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften absehen. 2Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allgemeinen Vorschriften unberührt. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der zuständigen Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zur Durchführung der Prüfung folgende Daten in Bezug auf den Bewerber: 1. Prüfauftragsnummer, 2. Ausstellungsdatum des Prüfauftrages, 3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse, 4. eine digitale Kopie des Lichtbildes für den Führerschein, 5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen, 6. Prüfauftragsart (Ersterteilung, Erweiterung, Umschreibung, Neuerteilung), 7. beantragte Fahrerlaubnisklassen, 8. Auflagen und Beschränkungen zu den beantragten Fahrerlaubnisklassen, 9. Mindestalter, 10. Angaben zur theoretischen Prüfung, 11. Angaben zur praktischen Prüfung,