(1) 1Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde von dem Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines an die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften absehen. 2Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allgemeinen Vorschriften unberührt. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der zuständigen Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zur Durchführung der Prüfung folgende Daten in Bezug auf den Bewerber: 1. Prüfauftragsnummer, 2. Ausstellungsdatum des Prüfauftrages, 3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse, 4. eine digitale Kopie des Lichtbildes für den Führerschein, 5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen, 6. Prüfauftragsart (Ersterteilung, Erweiterung, Umschreibung, Neuerteilung), 7. beantragte Fahrerlaubnisklassen, 8. Auflagen und Beschränkungen zu den beantragten Fahrerlaubnisklassen, 9. Mindestalter, 10. Angaben zur theoretischen Prüfung, 11. Angaben zur praktischen Prüfung,
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