§ 22 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Zweiter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen

§ 22 BRAGO Hebegebühr

§ 22 Hebegebühr

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen bis zu 2.500 Euro einschließlich 1 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 10.000 Euro einschließlich 0,5 vom Hundert, von dem Mehrbetrag über 10.000 Euro 0,25 vom Hundert. 2Die Gebühr wird auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. 3 Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. 4 Der Rechtsanwalt kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. (2) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben. (3) Die Mindestgebühr beträgt 1 Euro . (4)