§ 22 d GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
DRITTER TITEL Amtsgerichte

§ 22 d GVG (Unzuständiger Richter beim Amtsgericht)

§ 22 d (Unzuständiger Richter beim Amtsgericht)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.