§ 22 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen

§ 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen

§ 22 Verhältnis zu anderen Leistungen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. 2Leistungen nach den §§ 82 und 82 a dürfen auch erbracht werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. (1 a) 1Leistungen nach den §§ 82 und 82 a dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet. 2Abweichend von Satz 1 dürfen nach § 82 a Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert werden, die vor dem 1. April 2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53 b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42 b der Handwerksordnung vorbereitet. (2)