§ 221 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 221 StPO Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.