§ 221 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 221 StPO Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.