§ 225 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 225 StPO Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.