(1) 1Die Zulassungsbehörde hat der antragstellenden Person die automatisierte Entscheidung unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften für das jeweilige Zulassungsverfahren in einem üblichen Format in ihrem Portal bekannt zu geben, wobei der Bescheid für die Dauer von 30 Minuten nach Bekanntgabe zum Abruf durch die antragstellende Person bereit zu stehen hat. 2Sofern der Abruf nicht innerhalb der Bereitstellungsdauer nach Satz 1 erfolgt, hat die Zulassungsbehörde einen Ausdruck des automatisierten Bescheides an den Halter zu übersenden. 3Im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 4 hat die Zulassungsbehörde dem Halter die Entscheidung durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides bekannt zu geben. (2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist am Tag des Abrufes wirksam; im Fall des Absatz 1 Satz 2 am dritten Tag, der dem Tag folgt, an dem die Zulassungsbehörde den Ausdruck abgesandt hat. (3)
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