§ 231 c StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 231 c StPO Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

§ 231 c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. 2In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. 3Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.