§ 2363 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 8 Erbschein

§ 2363 BGB Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.