§ 24 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER ABSCHNITT Einweisungsvorschriften
Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 24 SGB I Leistungen der Sozialen Entschädigung

§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen, 2. Krankenbehandlung, 3. Leistungen zur Teilhabe, 4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, 5. Leistungen bei Blindheit, 6. Entschädigungszahlungen, 7. Berufsschadensausgleich, 8. Besondere Leistungen im Einzelfall, 9. Leistungen bei Überführung und Bestattung, 10. Ausgleich in Härtefällen, 11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie 12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen. (2)