§ 247 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 Verfahren
Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 247 ZPO Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

§ 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.