§ 25 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DRITTER TITEL Amtsgerichte

§ 25 GVG (Zuständigkeit des Richters beim Amtsgericht in Strafsachen)

§ 25 (Zuständigkeit des Richters beim Amtsgericht in Strafsachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder 2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.