§ 25 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 25 GVG (Zuständigkeit des Richters beim Amtsgericht in Strafsachen)

§ 25 (Zuständigkeit des Richters beim Amtsgericht in Strafsachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder 2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.