§ 25 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
ERSTES HAUPTSTÜCK Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
FÜNFTER ABSCHNITT Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 25 JGG Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

§ 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

1Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. 2Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. 3Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. 4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.