§ 26 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 3 Internetbasierte Zulassung
Unterabschnitt 3 Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und...

§ 26 FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen

§ 26 Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) Die Zulassung oder deren Änderung kann elektronisch beantragt werden, sofern 1. der Halter nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit ist, 2. das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 3 zulassungsfrei ist, 3. das Kennzeichen zugeteilt werden soll als a) allgemeines Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2, b) Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 und Anlage 4 Abschnitt 4, sofern dieses nicht im internetbasierten Verfahren erstmalig zugeteilt wird, c) Saisonkennzeichen nach § 10 Absatz 3 und Anlage 4 Abschnitt 5 oder d) Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 Absatz 1 bis 3 und Anlage 4 Abschnitt 5 a, 4. der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen werden kann, 5. keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des § 15 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind und 6. keine halterbezogene Ausnahmegenehmigung in Bezug auf das Fahrzeug erteilt ist. (2)