§ 27 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Zweiter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen

§ 27 BRAGO Dokumentenpauschale

§ 27 Dokumentenpauschale

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Der Rechtsanwalt erhält eine Dokumentenpauschale 1. für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, 2. für Abschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts sowie zur notwendigen Unterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern, 3. für sonstige Abschriften und Ablichtungen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und 4. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummern 2 und 3 genannten Abschriften und Ablichtungen. (2)