§ 27 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER ABSCHNITT Einweisungsvorschriften
Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 27 SGB I Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, 4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige. (2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.