§ 273 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 273 StPO Beurkundung der Hauptverhandlung

§ 273 Beurkundung der Hauptverhandlung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. 2In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257 b aufgenommen werden. (1 a) 1Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257 c wiedergeben. 2Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257 c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. 3Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken. (2)