§ 28 a SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER ABSCHNITT Einweisungsvorschriften
Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 28 a SGB I Leistungen der Eingliederungshilfe

§ 28 a Leistungen der Eingliederungshilfe

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe. (2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.