§ 28 a StVG
Stand: 21.11.2023
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315
IV. Fahreignungsregister

§ 28 a StVG Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog

§ 28 a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

1Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24 a und § 24 c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26 a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße 1. sechzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder 2. weniger als sechzig Euro beträgt und eine Geldbuße von sechzig Euro oder mehr festgesetzt wird. 2In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Fahreignungsregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.